1.0 Allgemeine Bestimmungen 3.0 Organisation 5.0 Auflösung der IWS
2.0 Mitgliedschaft 4.0 Finanzen 6.0 Schlussbestimmungen

1.0 Allgemeine Bestimmungen

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1.1 Name und Rechtsform

Die Interessengemeinschaft Wädenswiler Sportvereine (IWS) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Wädenswil.

1.2 Zweck

Als Dachorganisation bezweckt die IWS die Ausübung der sportlichen Tätigkeiten in der Stadt Wädenswil zu fördern und für die Verbreitung er Idee des Sports als Erziehungsmittel und Freizeitbeschäftigung im Interesse der Volksgesundheit zu sorgen. Die IWS verfolgt ihre Ziele unter Wahrung einer politischen und konfessionellen Neutralität.

1.3 Aufgaben

Ihre Ziele sucht sie insbesondere zu erreichen durch:
  • fachliche Beratung und propagandistische Unterstützung öffentlicher und privater Institutionen, bei der Planung und Projektierung der Erstellung und dem Ausbau von Sportanlagen.
  • Pflege der Beziehung zu Behörden und zu anderen Sportorganisationen in der Stadt und in der Region.
  • Vertretung der Mitglieder gegenüber Dachverbänden, Subventions- und anderen Behörden.
  • Verteilung der Beiträge und allfälliger Zuwendungen an die Vereine.
  • Organisation und Unterstützung von Wettkämpfen, Veranstaltungen und Kursen, zur Entwicklung des Breitensports, der Bewegung "Jugend + Sport".
  • Koordination von Veranstaltungsterminen und Belegung der Sportanlagen.
  • Förderung und Verstärkung des Kontaktes zwischen Mitgliedern durch gegenseitige Absprachen.
  • Weitergehende Unterstützungsmassnahmen, die in speziellen Reglementen festgehalten sind (z. B. Sportbus, die integrierende Bestandteile dieser Statuten sind).
 

2.0 Mitgliedschaft

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2.1 Mitgliederkategorien

Die IWS besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern
  • assoziierten Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

2.2 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied der IWS kann jeder Verein mit Sitz in Wädenswil werden, dessen statutarischer Hauptzweck in der Ausübung einer allgemein anerkannten Sportart besteht. Aufnahmegesuche sind dem Vorstand einzureichen.

2.3 Assoziierte Mitglieder

Öffentlich rechtliche Körperschaften und private Organisationen, welche durch ein Beitrittsgesuch an den Vorstand ihr Interesse an der körperlichen Ertüchtigung der Jugend und an der Erhaltung der Volksgesundheit dokumentieren, können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden (z. B. Verkehrsverein, Firmensport, etc.).

2.4 Ehrenmitglieder

Wer sich um die Belange der IWS in hohem Masse verdient gemacht hat, kann auf Antrag zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2.5 Aufnahme

Die Aufnahme von ordentlichen und assoziierten Mitgliedern erfolgt - vorbehältlich der Genehmigung der Delegiertenversammlung (DV) - durch denVorstand.

2.6 Ernennung

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung ernannt.

2.7 Austritt

Der Austritt aus der IWS kann nur auf Ende des Geschäftsjahres per Einschreiben erfolgen. Dies befreit nicht von der Erfüllung allfälligerVerpflichtungen.

2.8 Ausschluss

Mitglieder der IWS können bei folgenden Vergehen ausgeschlossen werden:
  • schwerwiegende Verletzung der Statuten
  • Nichtbeachtung von Beschlüssen der DV, des Vorstandes, von Kommissionen und Arbeitsausschüssen
  • dem Ansehen der IWS unwürdiges und schädigendes Verhalten
  • andere schwere Verfehlungen. Vorgängig eines Ausschlusses, über welchen die DV entscheidet, kann der Vorstand eine Suspendierung mit sofortiger Wirkung aussprechen.
 

3.0 Organisation

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3.1 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

3.2 Organe

Die Organe der IWS sind:
  • die Delegiertenversammlung (DV)
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

3.3 Delegiertenversammlung

Die DV als oberstes Organ des IWS findet im ersten Quartal des Jahres statt.Sie wird vom Vorstand mindestens acht Wochen vorher durch Zirkulare und Anzeige im Veranstaltungskalender der Stadt Wädenswil bekannt gegeben. Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor der DV beim Vorstand eingehen, damit sie durch die DV behandelt werden können. Traktandenliste, Anträge und allfällige weitere Verhandlungsunterlagen müssen mindestens zwei Wochen vor der DV im Besitze der Mitglieder sein.

3.4 Ausserordentliche Delegiertenversammlung

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Wenn ein Fünftel der Mitgliedervereine die Durchführung einer ausserordentlichen DV verlangt, muss diese innerhalb von sechs Wochen einberufen und durchgeführt werden. Betreffend Einladung findet Art. 3.3. Abs. 4 sinngemäss Anwendung.

3.5 Kompetenzen der DV

In die Zuständigkeit der DV fallen folgende Geschäfte:
  • Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten DV
  • Abnahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen
  • Mutationen im Mitgliederbestand
  • Festsetzung der Beiträge und Genehmigung des Budgets
  • Statutenänderungen
  • Behandlung von Anträgen
  • Weitere Geschäfte, die gemäss Statuten in die Kompetenz der DV fallen.
  • Verteilung der unter Art. 4.1. aufgeführten Einnahmen.

Jede weitere, gemäss Art. 3.3. einberufene DV entscheidet in allen nicht ausdrücklich der DV oder dem Vorstand vorbehaltenen Geschäften.

3.6 Beschlussfähigkeit

Die DV ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei Fünftel der Stimmen vertreten sind.

3.7 Stimmrecht

  • Jedes ordentliche Mitglied kann anlässlich der DV max. zwei Delegierte stellen, wobei jeder Delegierte eine Stimme hat. Die Delegierten können nur den eigenen und nur einen Verein vertreten.
  • Assoziierte Mitglieder haben je eine Stimme.
  • Ehrenmitglieder haben ein persönliche Stimme.
  • Die Vorstandsmitglieder der IWS haben kein Stimmrecht, vorbehältlich des Stichentscheides des Vorsitzenden der DV im Falle einer Stimmengleichheit.

3.8 Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Genehmigung eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen, weitere Abstimmungen das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

3.9 Vorstand

  • Der Präsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die DV gewählt.
  • Der Vorstand als ausführendes Organ besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr, allenfalls durch Stichentscheid des Vorsitzenden gefasst.
  • Präsident und Vizepräsident zeichnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

3.10 Kompetenzen des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung der IWS, deren Vertretung nach aussen, und er übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus. Er ist verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der DV vorbehalten sind.

3.11 Arbeitsausschuss und Spezialkommission

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsausschüsse und Spezialkommissionen einsetzen.

3.12 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle, die durch die DV gewählt wird, besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen kein anderes Amt in der IWS versehen. Sie erstatten zu Handen der DV Bericht und Antrag auf Abnahme der Jahresrechnung.

3.13 Amtsdauer

Die in Art. 3.2.b) und c) genannten Organe werden durch die DV auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
 

4.0 Finanzen

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4.1 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der IWS sind:
  • das Vermögen
  • die Zinsen des Vermögens
  • die Mitgliederbeiträge
  • Beiträge der öffentlichen Hand
  • Beiträge von Unternehmen und Privaten
  • zweck- und projektbezogene Beiträge
  • freiwillige Zuwendungen
  • allfällige Überschüsse von Veranstaltungen
  • allfällige Überschüsse aus Nebenrechnungen.

4.2 Ausgabenkompetenz

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beschränkt sich auf die ordentlichen, zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes notwendigen Auslagen im Rahmen des Budgets.

4.3 Zweckgebundene Beiträge

Für die Verteilung der zweckgebundenen Beiträge der öffentlichen Hand übernimmt der Vorstand die Funktion des Treuhänders.

4.4 Haftung

Für finanzielle Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 

5.0 Auflösung der IWS

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5.1 Beschlussfähigkeit

Die Auflösung der IWS kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen DV beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Viertel sämtlicher Mitglieder vertreten sind. Die Auflösung kann nur auf Grund einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen.

5.2 Liquidation

Über Verwendung eines allfälligen Reinvermögens entscheidet im Falle einer Auflösung die ausserordentliche DV.
 

6.0 Schlussbestimmungen

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6.1 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der DV vom 12. April 1991 genehmigt. Sie treten rückwirkend ab 1. Januar 1991 in Kraft und ersetzen die Statuten vom Dezember 1978.

 

Für den Vorstand der IWS:

Hanspeter Högger,
Präsident für die Statutenkommission: Peter Strickler
(aufgezeichnet: 17.12.03 / P. Schönbächler)